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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-264/96 (EuGH)
§§: EG-Vertrag Art. 52, EG-Vertrag Art. 5
Schlagwörter Niederlassungsfreiheit
Rechtsfrage: 1. Wenn - I) eine Gesellschaft (Gesellschaft A) ihren Sitz in einem Mitgliedstaat der EU hat, - II) die Gesellschaft A mit einer anderen Gesellschaft (Gesellschaft B), die ebenfalls ihren Sitz in diesem Mitgliedstaat hat, ein Konsortium bildet, - III) den Gesellschaften A und B gemeinsam eine Holdinggesellschaft (Gesellschaft C) gehört, die ebenfalls ihren Sitz in dem Mitgliedstaat hat, - IV) die Gesellschaft A daran gehindert ist, gegenüber Körperschaftsteuerverpflichtungen einen Steuerabzug für Betriebsverluste geltend zu machen, die bei einer Tochtergesellschaft (ebenfalls mit Sitz in diesem Mitgliedstaat) der Gesellschaft C eingetreten sind, weil die nach nationalem Recht ausgelegten nationalen Rechtsvorschriften vorschreiben, daß die geschäftliche Tätigkeit der Gesellschaft C in vollem Umfang oder hauptsächlich in der Verwaltung von Aktien von Tochtergesellschaften bestehen muß, die ihren Sitz in diesem Mitgliedstaat haben: - stellt das in v) beschriebene Erfordernis dann eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit nach Art. 52 EG-Vertrag dar? Wenn ja: ist eine solche Behandlung nach Gemeinschaftsrecht dennoch gerechtfertigt? - 2. Wenn das unter v) genannte Erfordernis eine nach Gemeinschaftsrecht nicht gerechtfertigte Beschränkung darstellt, hat dann ein nationales Gericht nach Art. 5 die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften soweit wie möglich so auszulegen, daß sie dem Gemeinschaftsrecht entsprechen, auch wenn weder die Gesellschaft A noch die Gesellschaft B noch die Gesellschaft C selbst irgendwelche Rechte aufgrund des Gemeinschaftsrechts auszuüben sucht und selbst wenn eine Auslegung der nationalen Rechtsvorschriften, die dem Gemeinschaftsrecht entspricht, sich dahin auswirken würde, daß Rechtsschutz gewährt wird, wenn die geschäftliche Tätigkeit der Gesellschaft C hauptsächlich darin bestand, Aktien von außerhalb der EG/ des EWR niedergelassenen Tochtergesellschaften zu verwalten? Oder hat Art. 5 nur zur Folge, daß die nationalen Rechtsvorschriften trotz ihrer Auslegung vorbehaltlich der gemeinschaftsrechtlichen Erfordernisse in einem Fall Wirksamkeit erlangen, in dem diese Erfordernisse zutreffen?
Vorinstanz: House of Lords (Vereinigtes Königreich)
Vorinstanz/Datum: 24.07.1996
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 16.07.1998
Erledigungs-Az: Rs C-264/96
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 98 23 28