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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | X R 1/05 |
§§: | EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6 b, AO 1977 § 12 |
Schlagwörter | Arbeitszimmer, Lager, Betriebsstätte, Aufteilung |
Rechtsfrage: | Ist der Kellerraum eines Einfamilienhauses, der sowohl als Büro als auch als Lagerraum eines Handelsvertreters genutzt wird, insgesamt als häusliches Arbeitszimmer zu beurteilen mit der Folge, dass die Aufwendungen nur bis 2.400 DM abziehbar sind, oder führt die Nutzung für andere betriebliche Zwecke (Lager) dazu, dass die insoweit entstandenen Kosten in voller Höhe berücksichtigt werden können? - Zulassung durch BFH - - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | Sächsisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 31.03.2004 |
Vorinstanz/AZ: | 7 K 655/01 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 05 22 55 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 22.11.2006 |
Erledigungs-Az: | X R 1/05 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 07 07 62 |