Schlagwörter |
Umsatzsteuerbefreiung, Versicherungsleistungen, Versicherungsprämiensteuer, EG, Beihilfe, Steuersatz, Tarif, Erstattung |
Rechtsfrage: |
1. Ist Art. 27 Richtlinie 77/388/EWG so auszulegen, dass die vorherige Entscheidung durch den Rat vor Einführung eines erhöhten Satzes der Versicherungsprämiensteuer erforderlich war, mit der die Befreiung für Versicherungsleistungen nach Art. 13 der Richtlinie aufgehoben werden sollte, deren Satz gleich hoch war wie der Normalsatz der Mehrwertsteuer, die in derselben Weise gehandhabt wurde wie die Mehrwertsteuer und die gemeinsam mit der Mehrwertsteuer Teil eines unteilbaren Ganzen sein sollte, wenn weder eine Steuerumgehung noch eine Steuerhinterziehung vorlag? 2. Ist Art. 33 Richtlinie 77/388/EWG so auszulegen, dass ein Mitgliedstaat daran gehindert ist, eine Steuer auf Versicherungsprämien einzuführen, die anhand der erbrachten Leistungen berechnet wird, die sich proportional zu dem Preis der erbrachten Leistungen verhält, die auf der letzten Stufe des Verkaufs an den Verbraucher in Rechnung gestellt wird, die in einer für die Mehrwertsteuer charakteristischen Weise auf den Endverbraucher abgewälzt wird, so dass dieser die Steuerlast zu tragen hat, und die im gesamten Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs angewandt wird, aber nicht allgemein für alle Geschäfte mit Waren und Dienstleistungen gilt? 3. Ist Art. 87 Abs. 1 EG so auszulegen, dass eine Beihilfe nur dann den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt, wenn sie eine nennenswerte Auswirkung auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten hat oder haben kann? Bejahendenfalls, welches sind die Kriterien für die Feststellung, ob eine Maßnahme eine derartige Auswirkung hat? 4. Ist Art. 87 Abs. 1 EG so auszulegen, dass eine Beihilfe den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigt, wenn als Folge dieser Beihilfe a) Händler in einem Mitgliedstaat den Umfang der von ihnen aus anderen Mitgliedstaaten eingeführten Waren reduzieren oder b) bei einem Händler, der in einem Mitgliedstaat Haushaltsgeräte an Kunden vermietet, eine Reihe von Mietverträgen beendet werden und er diese Geräte in einem anderen Mitgliedstaat veräußert oder c) Versicherungsgesellschaften in einem Mitgliedstaat, die Versicherungen in Verbindung mit dem Verkauf von Haushaltsgeräten anbieten, Wettbewerbsnachteile gegenüber Gesellschaften haben, die Versicherungen direkt verkaufen und von denen einige Tochtergesellschaften von in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Gesellschaften sind? 5. Wenn nach den Antworten zu den Fragen 3 und 4 der erhöhte Satz der Versicherungsprämiensteuer eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG darstellt, ist dann Art. 88 EG so auszulegen, dass, wenn die Kommission nicht über das Vorhaben der Gewährung dieser Beihilfe unterrichtet ist, die gesetzlichen Bestimmungen zur Einführung der Beihilfe unangewendet zu bleiben haben und die nach diesen Bestimmungen gezahlte Steuer zurückzuerstatten ist? |