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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | I R 33/05 |
§§: | KStG § 23 Abs. 2 Satz 5, KStG § 54 Abs. 9 Satz 1, GG Art. 20 Abs. 3, GG Art. 76 Abs. 1, GG Art. 77 Abs. 2, FGO § 74 |
Schlagwörter | Rückwirkung, Vertrauensschutz, Gesetzesänderung, Übernahmegewinn, Umwandlungsbeschluss, Steuersatz |
Rechtsfrage: | Ist die rückwirkende Anwendung des § 23 Abs. 2 Satz 5 des KStG 1999 i.d.F. des StBereinG zum 1.1.1999 verfassungsgemäß? - Das Verfahren ruht seit dem 10.7.2007 bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über den Vorlagebeschluss des Senats vom 18.7.2001 I R 38/99 (BFHE 196 S. 232, BStBl 2002 II S. 27). - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Münster |
Vorinstanz/Datum: | 28.01.2005 |
Vorinstanz/AZ: | 9 K 1514/02 K, F |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 05 26 88 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 27.08.2008 |
Erledigungs-Az: | I R 33/05 |
Erledigungs-Vermerk: | Das Verfahren I R 33/05 ruht bis zur Entscheidung des BVerfG im Verfahren 2 BvL 12/01. Vorlage an das BVerfG durch BFH-Beschluss vom 27.8.2008 - I R 33/05. -- Verfahren ist erledigt durch: Vorlage an BVerfG (Beschluss vom 27.8.2008) -- Hinweis: Das Verfahren erhält nach Fortführung/ Wiederaufnahme ein neues Aktenzeichen. |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 08 42 88 |