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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 143/99 |
§§: | EStG § 32 Abs. 4 Satz 2, EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a |
Schlagwörter | Kindergeld, Einkünfte und Bezüge, Grenzbetrag, Beendigung, Berufsausbildung |
Rechtsfrage: | Endet eine Hochschulausbildung bereits mit Ablegung der letzten Prüfungsleistung (Abgabe der Diplomarbeit) oder erst mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses mit der Folge, dass die bis dahin erzielten Einkünfte aus einer dem Berufsziel entsprechenden Berufstätigkeit in die Ermittlung des Grenzbetrags einzubeziehen sind? - Zulassung durch FG |
Vorinstanz: | FG Düsseldorf |
Vorinstanz/Datum: | 07.05.1999 |
Vorinstanz/AZ: | 18 K 6966/98 Kg |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 02 74 71 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 12.05.2000 |
Erledigungs-Az: | VI R 143/99 |