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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | IV R 60/07 (BFH) | 
| §§: | AO § 165, EStG § 13, EStG § 13 a | 
| Schlagwörter | Vorläufigkeit, Einkünfteerzielung, Forstwirtschaft, Änderung, Durchschnittssatz, Gewinnermittlung | 
| Rechtsfrage: | Kann das Finanzamt einen Feststellungsbescheid, der hinsichtlich der Beurteilung der Einkünfteerzielungsabsicht eines Forstbetriebs vorläufig ergangen ist, nach § 165 Abs. 2 AO ändern, weil es nachträglich zu der Auffassung gelangt, dass es sich bei dem Betrieb um eine sonstige land- und forstwirtschaftliche Nutzung (§ 13 a EStG) handelt? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung | 
| Vorinstanz: | FG Rheinland-Pfalz | 
| Vorinstanz/Datum: | 06.06.2007 | 
| Vorinstanz/AZ: | 1 K 2445/05 | 
| Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2008 S. 13 | 
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 08 02 23 | 
| Erledigendes Gericht: | BFH | 
| Erledigungs-Datum: | 17.03.2010 | 
| Erledigungs-Az: | IV R 60/07 (NV) | 
| Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet | 
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 10 21 30 | 
