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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | XI R 8/05 |
§§: | EStG § 3 Nr. 9, EStG § 34, EStG § 24 Nr. 1 Buchst. a, AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 1 |
Schlagwörter | Beendigung, Dienstverhältnis, Abfindung, Entschädigung, Tarif, Steuerfreiheit |
Rechtsfrage: | 1. Liegt keine Beendigung des Dienstverhältnisses trotz Arbeitgeberwechsel i.S. des § 3 Nr. 9 EStG und § 34 EStG bezüglich einer gezahlten Abfindung/Entschädigung vor, wenn zwar weder eine Umsetzung innerhalb eines Konzerns noch ein (Teil)Betriebsübergang erfolgte aber besondere Regelungen und Absprachen bestehen wie beispielsweise ein schriftlich eingeräumtes Rückkehrrecht zum alten Arbeitgeber unter Bereitstellung eines zumutbaren gleichwertigen Arbeitsplatzes, Übernahme des Vergütungstarifvertrags, Anrechnung der Vordienstzeiten und der Pensions- und Hinterbliebenenversorgung. - 2. Anwendbarkeit des § 34 Abs. 3 EStG auf die unter 1. genannte Abfindung/Entschädigung. - 2. Mangelnde Sachaufklärung durch FG, ob ein vergleichbarer Arbeitsplatz vorliegt. - 3. Zur Änderung nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO 1977 bei Abfindungen/Entschädigungen. - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Münster |
Vorinstanz/Datum: | 13.11.2002 |
Vorinstanz/AZ: | 10 K 7060/01 E |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 05 23 92 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 13.12.2005 |
Erledigungs-Az: | XI R 8/05 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 06 21 02 |