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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VIII R 48/07 (BFH) |
§§: | EStG § 4 Abs. 4, EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 a, EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7, EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 |
Schlagwörter | Doppelte Haushaltsführung, Zweitwohnung, Angemessenheit, Notwendigkeit |
Rechtsfrage: | Höhe der abziehbaren Mehraufwendungen für eine Zweitwohnung im Rahmen der doppelten Haushaltsführung bei den Sonderbetriebsausgaben eines Rechtsanwalts einer Sozietät: Sind die notwendigen und angemessenen Mehraufwendungen auf eine 60 qm große Zweitwohnung beschränkt? Ist beim Betriebsausgabenabzug nach § 4 Abs. 4 i.V.m. Abs. 5 EStG (anders als in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG) eine Beschränkung auf "notwendige" Mehraufwendungen überhaupt vorgesehen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG München |
Vorinstanz/Datum: | 27.06.2007 |
Vorinstanz/AZ: | 1 K 621/05 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2007 S. 1939 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 07 29 73 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 16.03.2010 |
Erledigungs-Az: | VIII R 48/07 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 10 21 18 |