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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: X R 18/12 (BFH)
§§: EStG § 15, EStG § 21, EStG § 4 Abs. 4, EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b, EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, EStG § 12 Nr. 1
Schlagwörter Gewerbliche Einkünfte, Vermietungseinkünfte, Büroraum, Arbeitszimmer, Betriebsausgabe, Werbungskosten
Rechtsfrage: Zuordnung von Einkünften aus der Vermietung eines Büroraumes im selbstgenutzten Einfamilienhaus - vorliegende Vermietungseinkünfte gem. § 21 EStG (kein Eingreifen der Subsidiaritätsklausel des § 21 Abs. 3 EStG) oder untrennbarer Zusammenhang mit einer ausgeübten gewerblichen Nebentätigkeit? Abzug der (anteiligen) Aufwendungen als Werbungskosten oder Betriebsausgaben - hinreichende räumliche Abgeschlossenheit des Büros - kein Aufteilungs- und Abzugsverbot gem. § 12 Nr. 1 EStG? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: Sächsisches FG
Vorinstanz/Datum: 24.05.2012
Vorinstanz/AZ: 1 K 1474/10
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 13 00 81
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 13.12.2016
Erledigungs-Az: X R 18/12
Erledigungs-Vermerk: Das Verfahren X R 18/12 ruht gemäß Beschluss vom 6.3.2014 bis zur Entscheidung des Großen Senats des Bundesfinanzhofs in dem Verfahren GrS 1/14. -- Nach Entscheidung des Großen Senats des Bundesfinanzhofs durch Beschluss vom 27.7.2015 GrS 1/14 wird das Verfahren X R 18/12 fortgeführt.
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 17 04 26