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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | VI R 13/12 (BFH) | 
| §§: | EStG § 33 Abs. 1, EStG § 33 Abs. 4, EStDV § 64 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. c, EStDV § 64 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2, EStDV § 84 Abs. 3 f | 
| Schlagwörter | Außergewöhnliche Belastung, Legasthenie, Internat, Nachweis, Attest, Amtsarzt, Verfassungsmäßigkeit, Rückwirkung | 
| Rechtsfrage: | Ist die rückwirkende Anwendung von § 33 Abs. 4 EStG i.V.m. § 64 EStDV i.d.F. des StVereinfG 2011 im Veranlagungszeitraum 2007 mit dem GG vereinbar, so dass der Nachweis der medizinischen Notwendigkeit einer krankheitsbedingten Maßnahme (hier: auswärtige Unterbringung eines an Legasthenie leidenden Kindes in einem Internat sowie Besuchsfahrten) stets durch ein / eine vor Einleitung dieser Maßnahme ausgestelltes amtsärztliches Gutachten / ärztliche Bescheinigung eines medizinischen Dienstes erbracht werden muss? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger | 
| Vorinstanz: | FG Münster | 
| Vorinstanz/Datum: | 18.01.2012 | 
| Vorinstanz/AZ: | 11 K 317/09 E | 
| Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2012 S. 702 | 
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 12 08 05 | 
| Erledigungs-Vermerk: | Zurücknahme der Revision | 
