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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 53/18 (BFH) |
§§: | EStG § 8, EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, EStG § 38 |
Schlagwörter | Arbeitslohn, Dritter, Geldwerter Vorteil, Auto, Veranlassungszusammenhang, Eigenbetriebliches Interesse |
Rechtsfrage: | Verfolgt ein Dritter mit seinen Zuwendungen an Arbeitnehmer (hier: Autohersteller gewährt den Arbeitnehmern eines verbundenen Unternehmens beim Autokauf dieselben Rabatte wie seinen eigenen Mitarbeitern - Werksangehörigenprogramm) rein eigenbetriebliche Interessen (hier: Erschließung einer neuen leicht zugänglichen Kundengruppe), schließt dies die Annahme von Arbeitslohn grundsätzlich aus oder müssen die eigenbetrieblichen Interessen des Dritten die des Arbeitnehmers überwiegen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Köln |
Vorinstanz/Datum: | 11.10.2018 |
Vorinstanz/AZ: | 7 K 2053/17 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2019 S. 119 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 18 21 45 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 16.02.2022 |
Erledigungs-Az: | VI R 53/18 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils - Abweisung der Klage |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 22 05 85 |