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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 119/01
§§: EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7
Schlagwörter Fortbildung, Ausbildung, Erststudium, Sozialarbeit
Rechtsfrage: Erststudium stets Berufsausbildung? Aufwendungen einer Alten- und Krankenpflegerin für ein nach einer siebenjährigen familienbedingten Unterbrechung und anschließender mehrjähriger Berufstätigkeit aufgenommenes berufsbegleitendes Erststudium mit dem Abschluss "Dipl.-Sozialarbeiterin" mit den Schwerpunktfächern "Pflegemanagement und Altenpflege" unbegrenzt als Fortbildungskosten abziehbar, weil mit dem Studium lediglich eine höhere Qualifikation in dem ausgeübten Beruf, nicht aber ein Berufswechsel angestrebt wird? - Zulassung durch FG -
Vorinstanz: FG Düsseldorf
Vorinstanz/Datum: 27.08.2001
Vorinstanz/AZ: 17 K 4198/98 E
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 02 57 70
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 17.12.2002
Erledigungs-Az: VI R 119/01 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 03 17 67