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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | VIII R 13/97 |
| §§: | AO 1977 § 351 Abs. 1, AO 1977 § 177, AO 1977 § 175 Abs. 1 Nr. 1, AO 1977 § 185, AO 1977 § 189 |
| Schlagwörter | Zerlegung, Gewerbesteuermeßbescheid, Änderung, Rechtsfehler |
| Rechtsfrage: | 1. Ist die Vorschrift des § 351 Abs. 1 AO 1977 im Zerlegungsverfahren überhaupt anwendbar? 2. Umfaßt die Bestandskraft des ursprünglichen Zerlegungsbescheides auch den Zerlegungsmaßstab und bleibt dieser jedenfalls dann unberührt, wenn die Folgeänderung nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 nur die Höhe der Bemessungsgrundlage für den Zerlegungsanteil betrifft? 3. Kann sich die betroffene Gemeinde nicht wegen der Besonderheiten des Zerlegungsverfahrens darauf "berufen, daß zumindest soweit die Änderung reicht" auch eine Korrektur von Rechtsfehlern möglich sein muß? - Zulassung durch BFH |
| Vorinstanz: | FG Nürnberg |
| Vorinstanz/Datum: | 19.12.1995 |
| Vorinstanz/AZ: | V 468/92 |
| Erledigendes Gericht: | BFH |
| Erledigungs-Datum: | 20.04.1999 |
| Erledigungs-Az: | VIII R 13/97 |
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 99 18 47 |