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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 49/02
§§: EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 42 d Abs. 1 Nr. 1, EStG § 38 Abs. 1
Schlagwörter Wiederholungshonorar, Arbeitslohn, Selbständige Tätigkeit, Leistungsschutz, rechte Haftung
Rechtsfrage: Sind Wiederholungshonorare und Erlösbeteiligungen an ausgeschiedene, sog. freie Mitarbeiter der Ersthörfunk- und Fernsehproduktionen für die nochmalige Ausstrahlung der Einkunftsart zuzurechnen, zu der das Ersthonorar gehört und damit als Arbeitslohn lohnsteuerpflichtig? Liegen bei freien Mitarbeitern hinsichtlich der Leistungsschutzrechte (urheberrechtliche Entschädigungen) grundsätzlich Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit vor? Ermessensgerechte Inanspruchnahme des Arbeitgebers? - Zulassung durch BFH -
Vorinstanz: FG Köln
Vorinstanz/Datum: 25.10.2000
Vorinstanz/AZ: 6 K 4859/94
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 03 10 15
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 26.07.2006
Erledigungs-Az: VI R 49/02
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 06 37 89