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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | VIII R 28/17 (BFH) |
| §§: | EStG § 4 Abs. 4, EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 |
| Schlagwörter | Betriebsausgabe, Sponsoring, Darlehenszinsen, Veranlassungszusammenhang, Abzugsverbot |
| Rechtsfrage: | Sind Aufwendungen einer ärztlichen Gemeinschaftspraxis für Sponsoring und in diesem Zusammenhang stehende Darlehenszinsen wegen fehlender beachtlicher Werbewirksamkeit und der relativen Höhe der Sponsoring-Aufwendungen dem Grunde nach nicht zum Betriebsausgabenabzug zuzulassen? Unterliegen die Aufwendungen im Falle der Anerkennung als Betriebsausgaben dem Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
| Vorinstanz: | FG Rheinland-Pfalz |
| Vorinstanz/Datum: | 19.05.2016 |
| Vorinstanz/AZ: | 4 K 1218/14 |
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 17 20 90 |
| Erledigendes Gericht: | BFH |
| Erledigungs-Datum: | 14.07.2020 |
| Erledigungs-Az: | VIII R 28/17 |
| Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils |
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 20 16 16 |