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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | II R 10/04 |
§§: | AO 1977 § 181 Abs. 5, AO 1977 § 171 Abs. 3 a, AO 1977 § 171 Abs. 10, BewG § 138 Abs. 5 |
Schlagwörter | Grundlagenbescheid, Bedarfsbewertung, Festsetzungsfrist, Festsetzungsverjährung, Ablaufhemmung |
Rechtsfrage: | Konnte der Bescheid über die gesonderte Feststellung des Grundbesitzwerts (Grundlagenbescheid) trotz Ablaufs der regelmäßigen Festsetzungsfrist wegen Ablaufhemmung noch ergehen, weil die Festsetzungsfrist für die Erbschaftsteuer noch nicht abgelaufen war, denn über den Rechtsbehelf gegen den Erbschaftsteuerbescheid war noch nicht unanfechtbar entschieden worden? - Zulassung durch FG - - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Düsseldorf |
Vorinstanz/Datum: | 29.01.2004 |
Vorinstanz/AZ: | 11 K 7126/02 BG |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 04 37 04 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 12.10.2005 |
Erledigungs-Az: | II R 10/04 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |