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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: 2 BvL 57/06 (BVerfG)
§§: GG Art. 2 Abs. 1, GG Art. 20 Abs. 3, GG Art. 100 Abs. 1, EStG 1997 § 24 Nr. 1 Fassung: 24.3.1999, EStG 1997 § 34 Abs. 1 Fassung: 24.3.1999, EStG 1997 § 34 Abs. 2 Nr. 2 Fassung: 24.3.1999, EStG 1997 § 52 Abs. 47 Satz 1 Fassung: 24.3.1999, EStG 1997 § 52 Abs. 47 Satz 2 Fassung: 24.3.1999
Schlagwörter Einkommensteuer, ermäßigter Steuersatz, Entschädigung, Abfindung, Fünftelregelung, Gesetz, Änderung, Rückwirkung, Stichtag, Normenkontrolle, Rechtsstaatsprinzip, Verfassung
Rechtsfrage: Es wird die Entscheidung des BVerfG darüber eingeholt, ob die zu § 34 Abs. 1 i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 vom 24.3.1999 (BGBl I 1999 S. 402) ergangene Anwendungsregelung des § 52 Abs. 47 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 mit Art. 20 Abs. 3 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG insoweit vereinbar ist, als Entschädigungen i.S. des § 34 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 24 Nr. 1 EStG, die vor dem Beschluss des StEntlG 1999/2000/2002 durch den Bundestag am 4.3.1999 vereinbart und ausgezahlt worden sind, mit einer höheren Steuer belegt werden, als es das im Zeitpunkt der Auszahlung geltende Gesetz vorgesehen hat. - Normenkontrolle -
Vorinstanz: BFH
Vorinstanz/Datum: 02.08.2006
Vorinstanz/AZ: XI R 30/03
Vorinstanz/Fundstelle: BFHE
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 06 40 85
Erledigendes Gericht: BVerfG
Erledigungs-Datum: 07.07.2010
Erledigungs-Az: 2 BvL 1/03, 2 BvL 57/06, 2 BvL 58/06
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 10 22 37