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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 35/14 (BFH)
§§: EStG § 70 Abs. 2, AO § 173, EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c
Schlagwörter Kindergeld, Bestandskraft, Bindungswirkung, Aufhebungsbescheid, Zeitraum, Bekanntgabe
Rechtsfrage: Erstreckt sich die Bestandskraft eines nicht angefochtenen Bescheids, durch den die Gewährung von Kindergeld abgelehnt bzw. aufgehoben wird, in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich (nur) bis zum Tag seiner Bekanntgabe oder entsprechend der höchstrichterlichen Rechtsprechung bis zum Ende des Monats seiner Bekanntgabe? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Düsseldorf
Vorinstanz/Datum: 06.03.2014
Vorinstanz/AZ: 16 K 3732/13 Kg
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 14 17 30
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 21.10.2015
Erledigungs-Az: VI R 35/14 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 16 00 28