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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 68/04
§§: AO 1977 § 193 Abs. 2 Nr. 2, AO 1977 § 200 Abs. 2, GG Art. 20, GG Art. 28 Abs. 1 Satz 1
Schlagwörter Außenprüfung, Übermaßverbot, Ermessen, Prüfungsort, Einkunftsmillionär
Rechtsfrage: Rechtmäßigkeit der Prüfungsanordnung und des Prüfungsortes (Amtsstelle des Betriebsprüfungs-FA) für eine Außenprüfung bei einem Arbeitnehmer, der vor seinem Umzug in die USA wegen der Höhe seiner Einkünfte (sog. Einkunftsmillionär) Liquidität zur Verfügung gehabt hat, die er nicht zur Lebensführung benötigt hat und mit der er möglicherweise nicht erklärte Einkünfte aus Kapitalvermögen und Einkünfte aus Spekulations- bzw. privaten Veräußerungsgeschäften erzielt haben könnte? Liegt eine Verletzung des Übermaßverbots vor, weil sich das Aufklärungsbedürfnis des FA allein auf die Zuordnung des Klägers zur Klasse der Einkunftsmillionäre begründet und somit als "ins Blaue hinein" zu werten ist? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Düsseldorf
Vorinstanz/Datum: 23.07.2004
Vorinstanz/AZ: 1 K 2437/02 AO
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 05 21 22
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 26.07.2007
Erledigungs-Az: VI R 68/04
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 07 28 32