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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 74/14 (BFH) |
§§: | EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, EStG § 8, EStG § 42 d, BRAO § 59 j, BRAO § 59 c |
Schlagwörter | Arbeitslohn, Geldwerter Vorteil, Versicherungsbeitrag, Berufshaftpflichtversicherung, GmbH, Rechtsanwalt, Eigenbetriebliches Interesse |
Rechtsfrage: | Ist die Zahlung der Beiträge zur eigenen Berufshaftpflichtversicherung des Arbeitgebers für seine Tätigkeit als Rechtsanwalts-GmbH Arbeitslohn seiner angestellten Rechtsanwälte, wenn der Arbeitgeber zusätzlich zu der von den Rechtsanwälten nach § 51 BRAO abgeschlossenen eigenen Berufshaftpflichtversicherung einen die Mindestversicherungssumme übersteigenden Versicherungsschutz wählt und sich die Prämienbemessung nach der Anzahl, Funktion und der Arbeitszeit der angestellten Rechtsanwälte richtet? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Hamburg |
Vorinstanz/Datum: | 04.11.2014 |
Vorinstanz/AZ: | 2 K 95/14 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2015 S. 393 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 15 02 42 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 19.11.2015 |
Erledigungs-Az: | VI R 74/14 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 16 01 45 |