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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | I R 93/08 (BFH) |
| §§: | GewStG § 8 Nr. 1, GG Art. 2, EinigVtr |
| Schlagwörter | Dauerschuldzinsen, Volkseigentum, Volkseigener Betrieb, Hinzurechnung, Gewerbesteuer, Neue Bundesländer |
| Rechtsfrage: | Ist für die Berechnung der sog. Jahresfrist bei Dauerschuldzinsen die tatsächliche Dauer der Verstärkung des Betriebskapitals des nicht der Gewerbesteuer unterliegenden VEB (Rechtsvorgänger) einzubeziehen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
| Vorinstanz: | Hessisches FG |
| Vorinstanz/Datum: | 20.05.2008 |
| Vorinstanz/AZ: | 8 K 1797/03 |
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 09 01 39 |
| Erledigendes Gericht: | BFH |
| Erledigungs-Datum: | 29.04.2009 |
| Erledigungs-Az: | I R 93/08 (NV) |
| Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 09 36 39 |