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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | I R 10/04 |
§§: | KStG § 8 Abs. 3 Satz 2 |
Schlagwörter | Verdeckte Gewinnausschüttung, Makler, Provision, Umsatztantieme, Gesellschaftergeschäftsführer |
Rechtsfrage: | Vermittlungsprovisionen an den Gesellschafter-Geschäftsführer als verdeckte Gewinnausschüttung: Stellen Maklerprovisionszahlungen für die Vermittlung durch den Gesellschafter-Geschäftsführer tatsächlich Umsatztantiemen dar, die als verdeckte Gewinnausschüttungen zu behandeln sind, da sie für die Wahrnehmung von Geschäftsführungsaufgaben geleistet worden seien? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | Niedersächsisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 22.10.2002 |
Vorinstanz/AZ: | 6 K 355/00 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2003 S. 638 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 03 21 31 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 06.04.2005 |
Erledigungs-Az: | I R 10/04 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 05 45 58 |