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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 45/02 |
§§: | EStG § 38 Abs. 1 Satz 1, EStG § 38 Abs. 1 Satz 2, EStG § 8, EStG § 40 Abs. 1 |
Schlagwörter | Steuerabzug, Arbeitslohn, Sachbezug, Dritter, Konzern |
Rechtsfrage: | Unter welcher Voraussetzung besteht eine Lohnsteuer-Abzugsverpflichtung des Arbeitgebers (Lebensversicherer) für Tarifvorteile seiner Arbeitnehmer, die diesen von assoziierten Unternehmen des Arbeitgebers für Sach- und Rechtsschutzversicherungen eingeräumt werden? Können rein rechtliche und wirtschaftliche Verflechtungen, die sich aus den allgemeinen Vorschriften des Aktiengesetzes über gegenseitige Beteiligungsverhältnisse ergeben, ein Auftragsverhältnis als Basis sog. unechter Lohnzahlungen durch Dritte begründen? - Zulassung durch FG - |
Vorinstanz: | FG Köln |
Vorinstanz/Datum: | 21.03.2002 |
Vorinstanz/AZ: | 15 K 5161/95 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 02 70 83 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 28.06.2007 |
Erledigungs-Az: | VI R 45/02 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 07 32 25 |