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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | VIII R 46/95 |
| §§: | EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2 |
| Schlagwörter | wesentliche Betriebsgrundlage, Sonderbetriebsvermögen, Betriebsaufspaltung |
| Rechtsfrage: | Gehört das Grundstück des Klägers zum Sonderbetriebsvermögen der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) und daher die Mieteinkünfte zum gewerblichen Gewinn der GbR? - Zulassung durch FG - |
| Vorinstanz: | FG Düsseldorf |
| Vorinstanz/Datum: | 01.06.1995 |
| Vorinstanz/AZ: | 10 K 6700/91 F |
| Erledigendes Gericht: | BFH |
| Erledigungs-Datum: | 13.10.1998 |
| Erledigungs-Az: | VIII R 46/95 |
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 99 06 30 |