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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: XI R 58/04
§§: EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 15 Abs. 2, EStG § 2 Abs. 1, EStG § 4 Abs. 4
Schlagwörter Freiberufler, Gewerbebetrieb, Abgrenzung, Liebhaberei, Betriebsausgabe
Rechtsfrage: Gehören die Einnahmen, die ein selbständig tätiger Arzt für Allgemeinmedizin mit dem Betreiben eines "Gästehauses" (Durchführung von Heilfastenkuren, Meditation und Yogakurse sowie Beherbergung der Teilnehmer) erzielt, zu seinen Einkünften aus selbständiger Tätigkeit als Arzt oder handelt es sich um einen eigenständigen Gewerbebetrieb? Falls ein Gewerbebetrieb vorliegt, sind die Verluste aus dem Betrieb des "Gästehauses" wegen fehlender Gewinnerzielungsabsicht steuerlich nicht zu berücksichtigen? Können im Fall der Liebhaberei Schuldzinsen im Zusammenhang mit der Errichtung des Gästehauses als nachträgliche Betriebsausgaben abgezogen werden? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Nürnberg
Vorinstanz/Datum: 04.12.2003
Vorinstanz/AZ: VII 3/2000
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 05 02 79
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 15.11.2006
Erledigungs-Az: XI R 58/04 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Zurückverweisung an FG
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 07 06 84