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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | 2 BvR 2315/13 (BVerfG) |
§§: | EStG 2002 § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. a, SGB VI § 33 Abs. 4, SGB VI § 47 |
Schlagwörter | Erziehungsrente, Besteuerungsanteil, Schadenersatzrente, Unterhaltsrente, Steuerbarkeit |
Rechtsfrage: | Erziehungsrenten sind mit dem Besteuerungsanteil zu besteuern - Abgrenzung zu nicht steuerbaren Schadensersatzrenten oder Unterhaltsrenten - Verfassungsbeschwerde |
Vorinstanz: | BFH |
Vorinstanz/Datum: | 19.08.2013 |
Vorinstanz/AZ: | X R 35/11 |
Vorinstanz/Fundstelle: | BFHE 242 S. 364 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 13 25 76 |
Erledigendes Gericht: | BVerfG |
Erledigungs-Datum: | 25.10.2017 |
Erledigungs-Az: | 2 BvR 2315/13 |
Erledigungs-Vermerk: | Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen |