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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | IX R 58/06 |
| §§: | KraftStG § 5 Abs. 1 Nr. 1, InsO § 55, InsO § 208, InsO § 210 |
| Schlagwörter | Kraftfahrzeugsteuer, Insolvenz, Eröffnung, Masseverbindlichkeit, Masseunzulänglichkeit |
| Rechtsfrage: | Festsetzung von Kraftfahrzeugsteuer gegenüber dem Insolvenzverwalter für Zeiträume nach Insolvenzeröffnung bis zur Abmeldung der Kfz: 1. Ist die Kraftfahrzeugsteuer auch dann festzusetzen, wenn der Insolvenzverwalter keine Kenntnis von der Existenz der Kfz hatte? - 2. Ist auch nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit die Kraftfahrzeugsteuer durch Bescheid festzusetzen? Verletzung des § 210 InsO? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
| Vorinstanz: | FG Münster |
| Vorinstanz/Datum: | 16.06.2006 |
| Vorinstanz/AZ: | 13 K 3960/04 Kfz |
| Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2006 S. 1704 |
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 06 43 81 |
| Erledigendes Gericht: | BFH |
| Erledigungs-Datum: | 29.08.2007 |
| Erledigungs-Az: | IX R 58/06 |
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 07 36 29 |