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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-624/10 (EuGH)
§§: Richtlinie 2006/112/EG Art. 168, Richtlinie 2006/112/EG Art. 171, Richtlinie 2006/112/EG Art. 193, Richtlinie 2006/112/EG Art. 194, Richtlinie 2006/112/EG Art. 204, Richtlinie 2006/112/EG Art. 214
Schlagwörter EG, EU, Frankreich, Mehrwertsteuer, Umsatzsteuer, Selbstabführung, Vorsteuerabzug
Rechtsfrage: Hat die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der RL 2006/112/EG und insbesondere deren Art. 168, 171, 193, 194, 204 und 214 verstoßen, dass sie in Titel IV der Verwaltungsanordnung Nr. 105 vom 23.6.2006 (3 A-9-06) eine behördliche Vergünstigung vorgesehen hat, mit der von der Regelung der Selbstabführung der Mehrwertsteuer abgewichen wird und die u. a. die Benennung eines steuerlichen Verantwortlichen für den außerhalb Frankreichs niedergelassenen Verkäufer oder Erbringer von Dienstleistungen vorsieht?
Vorinstanz: Kommission ./. Französische Republik
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2011 Nr. C 72 S. 16
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 15.12.2011
Erledigungs-Az: Rs C-624/10