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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-555/15 (EuGH)
§§: Richtlinie 2006/112/EG (MwStSystRL) Art. 132 Abs. 1 Buchst. c
Schlagwörter EG, EU, Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer, Steuerbefreiung, Mehrwertsteuerbefreiung, Heilbehandlungen, Humanmedizin, arztähnliche Tätigkeit
Rechtsfrage: 1. Sind für die Zwecke der Auslegung des Art. 132 Abs. 1 Buchst. c der RL 2006/112/EG unkonventionelle Therapien, insbesondere die Osteopathie, als arztähnliche Tätigkeit anzusehen? - 2. Ist ein Steuerpflichtiger, der nach nationalem Recht befugt ist, eine arztähnliche Tätigkeit - Physiotherapie - auszuüben, im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit im Gesundheitsbereich jedoch unterschiedslos oder einander ergänzend sowohl physiotherapeutische, als auch osteopathische Therapien anwendet, für die Zwecke des Art. 132 Abs. 1 Buchst. c der RL 2006/112/EG und folglich für die Zwecke des Art. 9 des Mehrwertsteuergesetzes als Berufsausübender anzusehen, der insgesamt eine arztähnliche Tätigkeit ausübt und somit von der Mehrwertsteuer befreit ist?
Vorinstanz: Tribunal Administrativo e Fiscal de Leiria (Portugal)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2016 Nr. C 16 S. 20
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 14.04.2016
Erledigungs-Az: Rs C-555/15