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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 89/02 |
§§: | EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, EStG § 12 Nr. 1 |
Schlagwörter | Auslandssprachkurs, Spanien, Berufliche Veranlassung, Reisekosten |
Rechtsfrage: | Reise- und Aufenthaltskosten für einen vom Arbeitgeber bezuschussten Spanischsprachkurs in Andalusien als Werbungskosten: Muss der unmittelbare berufliche Anlass nicht nur für den Sprachkurs sondern auch für die Reise gegeben sein, wenn ein vergleichbarer Sprachkurs auch im Inland angeboten wird (vgl. BFH-Urteil vom 13.6.2002 VI R 168/00, BFHE 199 S. 347)? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Hamburg |
Vorinstanz/Datum: | 15.05.2002 |
Vorinstanz/AZ: | II 468/01 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 03 20 39 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 19.12.2005 |
Erledigungs-Az: | VI R 89/02 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an FG |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 06 17 31 |