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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | X R 19/07 (BFH) |
§§: | AO § 355 Abs. 1, FGO § 76 Abs. 1, ZPO § 418 |
Schlagwörter | Einspruchsfrist, Telefax, Nachweis, Eingangsstempel |
Rechtsfrage: | Hätten die angefochtenen Bescheide nicht als bestandskräftig und der dagegen eingelegte Einspruch als verspätet behandelt werden dürfen, weil das Telefax des Einspruchsschreibens den letzten Tag der Einspruchsfrist als Zugangsdatum aufweist und das FA dieses Schreiben mit dem falschen Eingangsstempel des Folgetages versehen hat? Mangelnde Sachaufklärung und Überraschungsentscheidung des FG? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Düsseldorf |
Vorinstanz/Datum: | 14.03.2006 |
Vorinstanz/AZ: | 9 K 12/04 G, F |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 08 03 19 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 07.11.2007 |
Erledigungs-Az: | X R 19/07 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an FG |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 08 14 22 |