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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: I R 27/14 (BFH)
§§: EStG § 4 Abs. 3 Satz 4, EStG § 4 Abs. 1, DBA-Österreich, EStG § 32 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, AO § 180 Abs. 5
Schlagwörter Atypische stille Beteiligung, Gewinnermittlungsart, Buchführungspflicht, Progressionsvorbehalt, Doppelbesteuerung, atypisch stille Gesellschaft
Rechtsfrage: Im Verfahren der einheitlich und gesonderten Feststellung von Einkünften einer atypisch stillen Gesellschaft an einer österreichischen Kapitalgesellschaft streiten die Beteiligten darum, ob wegen der nach österreichischem Recht bestehenden Verpflichtung der Gesellschaft, Bücher zu führen, diese auch verpflichtet ist, die Einkünfte, die nach deutschem Recht festzustellen sind, durch Betriebsvermögensvergleich zu ermitteln? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Nürnberg
Vorinstanz/Datum: 26.11.2013
Vorinstanz/AZ: 1 K 1884/10
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 14 30 90
Erledigungs-Vermerk: Zurücknahme der Revision