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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IV R 12/08 |
§§: | EStG § 4 Abs. 1, EStG § 4 Abs. 4, EStG § 15 |
Schlagwörter | Provision, Kaufpreis, Einlage, Betriebseinnahme |
Rechtsfrage: | Ist die Zahlung einer Maklerprovision an eine GmbH & Co. KG für die Vermittlung einer Grundstücksveräußerung als verdeckte Kaufpreiszahlung an deren Gesellschafter anzusehen und deshalb nicht als Betriebseinnahme, sondern als Einlage zu erfassen? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | Niedersächsisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 07.03.2007 |
Vorinstanz/AZ: | 11 K 437/06 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 08 30 89 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 09.09.2010 |
Erledigungs-Az: | IV R 12/08 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an FG |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 11 12 36 |