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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: I R 26/14 (BFH)
§§: KStG § 14 Abs. 1, KStG § 17, AktG § 291, AO § 163, EStG § 15 Abs. 2 Satz 1
Schlagwörter Organschaft, Betrieb gewerblicher Art, Gewinnerzielungsabsicht, Billigkeitsmaßnahme
Rechtsfrage: Im Streit um die Anerkennung einer Organschaft zwischen einem Betrieb gewerblicher Art als Organträger und einer Eigengesellschaft (GmbH) als Organgesellschaft begehrt die Klägerin im Wege einer Billigkeitsmaßnahme eine abweichende Steuerfestsetzung vorzunehmen. Ist ein Betrieb gewerblicher Art nur dann ein tauglicher Organträger, wenn er die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG erfüllt und die Absicht hat, Gewinne aus dem Unternehmen zu erzielen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Düsseldorf
Vorinstanz/Datum: 18.03.2014
Vorinstanz/AZ: 6 K 3493/11 K
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2014 S. 1032
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 14 15 02
Erledigungs-Vermerk: Zurücknahme der Klage