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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | II R 27/07 (BFH) |
§§: | GG Art. 3 Abs. 1, ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 1, ErbStG § 9 Abs. 1, ErbStG § 12 Abs. 1, BewG § 12 |
Schlagwörter | Kapitalforderung, Lebensversicherung, Entstehung, Bewertung, Erbschaftsteuer |
Rechtsfrage: | 1. Entsteht die Erbschaftsteuer für den Erwerb aller Rechte aus einer kapitalbildenden Lebensversicherung (betagte Forderung im zivilrechtlichen Sinne) bereits mit dem Tod des Erblassers oder ist diese erst zum Zeitpunkt, zu dem die Leistung aus der Lebensversicherung fällig wurde, zu erfassen? - 2. Ist eine entsprechende Kapitalforderung in der Folge gemäß § 12 Abs. 4 BewG oder mit dem Nennwert zu bewerten? - 3. Verstößt die Privilegierung einer Kapitalforderung aus einer Lebensversicherung gegenüber anderen Kapitalforderungen gegen den allgemeinen Gleichbehandlungssatz des Art. 3 Abs. 1 GG? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | Hessisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 07.03.2007 |
Vorinstanz/AZ: | 1 K 1046/03 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 07 33 21 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 07.10.2009 |
Erledigungs-Az: | II R 27/07 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 10 12 13 |