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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | I R 45/16 (BFH) | 
| §§: | KStG § 8 Abs. 3 Satz 2, KStG § 27 Abs. 1 Satz 3, KStG § 27 Abs. 3 Satz 1, KStG § 27 Abs. 5 Satz 2, KStG § 27 Abs. 5 Satz 3 | 
| Schlagwörter | Verdeckte Gewinnausschüttung, Einlagekonto, Rückzahlung, Bescheinigung | 
| Rechtsfrage: | Ist im Falle einer nachträglich durch eine Betriebsprüfung festgestellten verdeckten Gewinnausschüttung von der strengen Auslegung des § 27 Abs. 5 Sätze 2 und 3 KStG 2002 i.d.F. des SEStEG abzusehen, die Leistung auch ohne die geforderte Bescheinigung als Einlagenrückgewähr zu qualifizieren und das steuerliche Einlagekonto nach § 27 Abs. 1 Satz 3 KStG 2002 i.d.F. des SEStEG entsprechend zu mindern? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger | 
| Vorinstanz: | Sächsisches FG | 
| Vorinstanz/Datum: | 08.06.2016 | 
| Vorinstanz/AZ: | 2 K 1860/15 | 
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 16 27 48 | 
| Erledigendes Gericht: | BFH | 
| Erledigungs-Datum: | 10.01.2018 | 
| Erledigungs-Az: | I R 45/16 (NV) | 
| Erledigungs-Vermerk: | Zurücknahme der Klage | 
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 18 02 15 | 
