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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | III R 91/03 |
§§: | EStG § 64 Abs. 2, EStG § 64 Abs. 3 |
Schlagwörter | Haushaltszugehörigkeit, Kindergeld, Getrenntleben |
Rechtsfrage: | Zu wessen Haushalt gehören die Kinder getrennt lebender Eltern, wenn sie beim Vater wohnen, von ihm unterhalten werden, bei ihm schlafen, untertags aber von der Mutter in deren Wohnung betreut werden? Ggf. Zugehörigkeit zum Haushalt beider Eltern, Bestimmung des vorrangig Kindergeldberechtigten nach § 64 Abs. 2 (Haushaltszugehörigkeit) oder nach § 64 Abs. 3 EStG (Zahlung einer Unterhaltsrente)? - Zulassung durch FG - - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | Niedersächsisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 23.09.2003 |
Vorinstanz/AZ: | 15 K 542/99 KI |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2004 S. 515 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 04 11 91 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 23.03.2005 |
Erledigungs-Az: | III R 91/03 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 05 24 59 |