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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | III R 51/06 |
§§: | EStG § 32 Abs. 4 Satz 2, EStG § 70 Abs. 4 |
Schlagwörter | Kindergeld, Grenzbetrag, Aufhebung, Bestandskraft, Änderung, Prognose, Einkünfte |
Rechtsfrage: | Nachträgliche Änderung von bestandskräftigen Kindergeld-Ablehnungsbescheiden wegen Unterschreitens des Grenzbetrages bei Berücksichtigung von Sozialversicherungsbeiträgen (vgl. BVerfG 2 BvR 167/02)? - Revision des FA (1/2004-4/2004): Keine Berichtigungsmöglichkeit nach § 70 Abs. 4 EStG auch soweit eine bestandskräftige Kindergeldfestsetzung vorliegt, die vor oder während des Prognosezeitraums getroffen wurde? - Revision des Klägers (1/2003-12/2003): Handelt es sich auch bei der Ablehnung der Kindergeldfestsetzung für das Jahr 2003 durch den Bescheid vom 4.5.2004 noch um eine Prognoseentscheidung? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung und Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Köln |
Vorinstanz/Datum: | 17.05.2006 |
Vorinstanz/AZ: | 15 K 1053/06 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2006 S. 1532 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 06 32 44 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 15.03.2007 |
Erledigungs-Az: | III R 51/06 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 07 24 00 |