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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: 2 BvL 3/07 (BVerfG)
§§: EStG 2002 § 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c Fassung: 2006-12-13, GG Art. 3 Abs. 1, GG Art. 6 Abs. 1, GG Art. 20 Abs. 1, AuslAnsprG Art. 2, EStG 2002 § 52 Abs. 61 a Satz 2, AufenthG § 23 Abs. 1, AufenthG § 2 Abs. 2, SGB IV § 7, AufenthG § 2 Abs. 3, AufenthG § 23 a, AufenthG § 24, AufenthG § 25, GG Art. 20 Abs. 3, GG Art. 25, EStG 2002 § 62 Abs. 2 Nr. 3 Fassung: 2006-12-13
Schlagwörter Arbeitnehmer, Aufenthalt, Aufenthaltstitel, Ausland, Ausländer, Ausländerrecht, Bestimmtheit, Duldung, Erwerbstätigkeit, Familie, Familienkasse, Gestattung, Gleichheit, Humanitär, Kind, Kindergeld, Sozialstaatsprinzip, Vereinbarkeit, Verfassung, Völkerrecht
Rechtsfrage: Ist § 62 Abs. 2 EStG i.d.F. des Gesetzes zur Anspruchsberechtigung von Ausländern wegen Kindergeld, Erziehungsgeld und Unterhaltsvorschuss vom 13.12.2006 (BGBl. I 2006 S. 2915) insoweit mit dem GG vereinbar, als die Gewährung von Kindergeld im Falle eines gestatteten oder geduldeten Aufenthalts aus humanitären Gründen von über drei Jahren noch von zusätzlichen Voraussetzungen abhängig gemacht wird (§ 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c und Nr. 3 EStG)? - Normenkontrollverfahren -
Vorinstanz: FG Köln
Vorinstanz/Datum: 09.05.2007
Vorinstanz/AZ: 10 K 1689/07
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 07 26 10
Erledigungs-Vermerk: Rücknahme des Vorlagebeschlusses