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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VIII R 6/09 (BFH) |
§§: | AO § 169 Abs. 2 Nr. 2, AO § 171 Abs. 4, AO § 193, AO § 194, AO § 201, AO § 202 |
Schlagwörter | Betriebsprüfung, Schlussbesprechung, Festsetzungsverjährung, Ablaufhemmung |
Rechtsfrage: | War mit der Übersendung des Prüfungsberichts die Betriebsprüfung abgeschlossen und ist deshalb der Änderungsbescheid für das Jahr 1994 nach Ablauf der Festsetzungsfrist ergangen, oder haben weitere Ermittlungen - die nach außen nicht erkennbar waren - den Ablauf der Verjährung gehemmt? Weicht das Urteil des FG von der Rechtsprechung des BFH über die Grundsätze zum Abschluss einer Außenprüfung ab? Hat das FG einen Verfahrensfehler begangen, weil es keine eigenen Ermittlungen zur Beendigung der Prüfungsmaßnahmen getroffen hat? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Berlin-Brandenburg |
Vorinstanz/Datum: | 18.03.2008 |
Vorinstanz/AZ: | 6 K 2103/04 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 09 23 96 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 28.06.2011 |
Erledigungs-Az: | VIII R 6/09 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an FG |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 11 32 91 |