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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VIII R 89/02 |
§§: | EStG § 4 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Satz 2, AO 1977 § 42, EStG § 4 a Abs. 2 Nr. 2 |
Schlagwörter | Abweichendes Wirtschaftsjahr, Missbrauch, Personengesellschaft, Wahlrecht |
Rechtsfrage: | Stellt die Wahl eines abweichenden Wirtschaftsjahr (1. Februar bis 31. Januar) bei einer GmbH & Co. KG, die als Besitzunternehmen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung Grundbesitz an eine Schwesterpersonengesellschaft vermietet, einen Gestaltungsmissbrauch (zur Erlangung einer "Steuerpause") dar? - Zulassung durch FG - |
Vorinstanz: | Schleswig-Holsteinisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 30.09.2002 |
Vorinstanz/AZ: | IV 789/95 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 03 12 62 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 16.12.2003 |
Erledigungs-Az: | VIII R 89/02 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 04 22 67 |