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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IV R 43/98 |
§§: | BerlinFG § 21 Abs. 1 Nr. 2 |
Schlagwörter | Berlinförderungsgesetz, Steuerermäßigung, Wohnsitz, Gewöhnlicher Aufenthalt |
Rechtsfrage: | Strittig ist, ob dem Kl. die Ermäßigung nach § 21 Abs. 1 Nr. 2 BerlinFG zusteht, weil fraglich ist, ob er sich in den Streitjahren vorwiegend in Berlin (West) aufgehalten hat, die Berliner Wohnung bestand angeblich nur aus einer Dachkammer, Familienwohnsitz war im Bundesgebiet. -Zulassung durch FG |
Vorinstanz: | FG Köln |
Vorinstanz/Datum: | 30.10.1997 |
Vorinstanz/AZ: | 14 K 2070/92 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 17.12.1998 |
Erledigungs-Az: | IV R 43/98 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 99 50 10 |