Teste, loggen Sie sich ein oder nutzen Sie unseren kostenlosen Test.
Sie sind bereits Abonnent der SIS-Datenbank Steuerrecht? Loggen Sie sich ein, um den vollen Zugriff auf die Dokumente zu erhalten.
Sie sind noch kein Bezieher der SIS-Datenbank Steuerrecht, wollen aber mehr erfahren oder die Datenbank testen? Hier finden Sie alle Informationen und können die Datenbank einen Monat lang kostenlos testen und erhalten Zugriff u.a. auf:
  • über 130.000 Dokumente (Urteile und Verwaltungsanweisungen)
  • umfangreiche Gesetzessammlung
  • 5 vollverlinkte Steuerhandbücher (AO, ESt/LSt, KSt, GewSt, USt)
  • viele weitere wertvolle Praxishilfen
Teste, loggen Sie sich ein oder nutzen Sie unseren kostenlosen Test.
Sie sind bereits Abonnent der SIS-Datenbank Steuerrecht? Loggen Sie sich ein, um den vollen Zugriff auf die Dokumente zu erhalten.
Sie sind noch kein Bezieher der SIS-Datenbank Steuerrecht, wollen aber mehr erfahren oder die Datenbank testen? Hier finden Sie alle Informationen und können die Datenbank einen Monat lang kostenlos testen und erhalten Zugriff u.a. auf:
  • über 130.000 Dokumente (Urteile und Verwaltungsanweisungen)
  • umfangreiche Gesetzessammlung
  • 5 vollverlinkte Steuerhandbücher (AO, ESt/LSt, KSt, GewSt, USt)
  • viele weitere wertvolle Praxishilfen

Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: I R 25/17 (BFH)
§§: KStG § 8 Abs. 9, KStG § 8 Abs. 7, KStG § 34 Abs. 6 Satz 9
Schlagwörter Verlustvortrag, Aufteilung, Verdeckte Gewinnausschüttung, Dauerdefizitärer Betrieb, Verfassungsmäßigkeit
Rechtsfrage: Sachgerechte Aufteilung eines auf den Schluss des Veranlagungszeitraums 2008 festgestellten Verlustvortrags nach Maßgabe des § 8 Abs. 9 KStG: 1. Ist § 8 Abs. 9 KStG gemäß Auffassung der Finanzverwaltung (vgl. BMF-Schreiben vom 12.11.2009, BStBl 2009 I S. 1303, Rz 66) u.a. dann anzuwenden, wenn für eine Kapitalgesellschaft § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 KStG zur Anwendung kommt und die Kapitalgesellschaft mehr als eine Tätigkeit ausübt, die bei einer juristischen Person des öffentlichen Rechts jeweils zu einem Betrieb gewerblicher Art führen würde? - 2. Schließt § 8 Abs. 7 KStG die Annahme von verdeckten Gewinnausschüttungen bei dauerdefizitären Eigengesellschaften juristischer Personen des öffentlichen Rechts aus? Sieht § 8 Abs. 9 KStG die beschriebene Spartentrennung vor, um vergleichbar zu den Regelungen bei Betrieben gewerblicher Art eine Querfinanzierung durch Verrechnung der Verluste aus dem dauerdefizitären Geschäft mit Gewinnen aus anderen Tätigkeiten auszuschließen? Ist daher § 8 Abs. 9 KStG im Grundsatz nur für Veranlagungs- bzw. Erhebungszeiträume anzuwenden, in denen die Eigengesellschaft die Voraussetzungen des § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 KStG erfüllt? - 3. Muss § 8 Abs. 9 KStG in Fällen, in denen zum 31.12.2008 festgestellte Verluste zur Körperschaftsteuer und zur Gewerbesteuer aus einem dauerdefizitären Betrieb der Eigengesellschaft herrühren, auch dann gelten, wenn im Jahr 2009 kein dauerdefizitäres Geschäft mehr ausgeübt wird? 4. Ist die Regelung des § 8 Abs. 9 KStG verfassungskonform? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Berlin-Brandenburg
Vorinstanz/Datum: 14.03.2017
Vorinstanz/AZ: 6 K 6144/15
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 17 09 19
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 23.09.2019
Erledigungs-Az: I R 25/17 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 20 03 03