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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-16/09 (EuGH)
§§: EStG § 62, EStG § 63, VO (EWG) Nr. 1408/71 Art. 76 Abs. 2, VO (EWG) Nr. 574/72 Art. 10 Abs. 1 Buchst. a, VO (EWG) Nr. 574/72 Art. 10 Abs. 1 Buchst. b
Schlagwörter EG, EU, Kindergeld, Kürzung, Familienleitungen, Ermessen, Teilkindergeld, Verzicht
Rechtsfrage: 1. Ist die Regelung in Art. 76 Abs. 2 VO Nr. 1408/71 entsprechend auf Art. 10 Buchst. a VO Nr. 574/72 anzuwenden in Fällen, in denen der anspruchsberechtigte Elternteil die ihm im Beschäftigungsland zustehenden Familienleistungen nicht beantragt? (2) Für den Fall, dass Art. 76 Abs. 2 VO Nr. 1408/71 entsprechend anwendbar ist: Aufgrund welcher Ermessenserwägungen kann der für Familienleistungen zuständige Träger des Wohnlandes Art. 10 Buchst. a VO Nr. 574/72 anwenden, als ob Leistungen im Beschäftigungsland gewährt würden? Kann das Ermessen, den Erhalt von Familienleistungen im Beschäftigungsland zu unterstellen, eingeschränkt sein, wenn der Anspruchsberechtigte im Beschäftigungsland die ihm zustehenden Familienleistungen bewusst nicht beantragt, um der Kindergeldberechtigten im Wohnland zu schaden?
Vorinstanz: BFH
Vorinstanz/Datum: 30.10.2008
Vorinstanz/AZ: III R 92/07
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 09 00 46
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 14.10.2010
Erledigungs-Az: Rs C-16/09
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 10 33 42