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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | II R 4/99 |
§§: | ErbStG (DDR) § 10, ErbStG (DDR) § 14 Abs. 1, ErbStG (DDR) § 18, GG Art. 14 Abs. 1 Satz 1 |
Schlagwörter | Erbschaftsteuer, Erbfall, DDR, Nachlaß, Sparguthaben, Währungsumstellung, Steuersatz, Erbrechtsgarantie |
Rechtsfrage: | Unvereinbarkeit des § 10 des Erbschaftsteuergesetzes der DDR mit verfassungsrechtlicher Erbrechtsgarantie (Art. 14 Abs. 1 GG) insoweit, als der Vermögensanfall bei Erwerben in Steuerklasse II (Großtante aus der DDR) mit einem Steuersatz von 79 v.H. belastet werde und die - nach DDR-Recht - zu ermittelnde Erbschaftsteuer im Verhältnis 2 zu 1 umgerechnet werde, aber unberücksichtigt bleibe, daß dieses Umtauschverhältnis am Tag des Erbfalls (im November 1989) nicht gegolten habe und der Nachlaß (überwiegend DDR-Bankguthaben) - nach Geldtransfer in die Bundesrepublik Deutschland noch vor der Währungsunion - lediglich im Verhältnis 2,5 zu 1 umgetauscht wurde. - Zulassung durch FG |
Vorinstanz: | Sächsisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 26.11.1998 |
Vorinstanz/AZ: | 5 K 1/98 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 30.05.2001 |
Erledigungs-Az: | II R 4/99 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 01 12 71 |