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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-115/00 (EuGH)
§§: VO (EWG) Nr. 3118/93 Art. 6, Richtlinie 93/89/EWG Art. 5, KraftStG § 1 Abs. 1 Nr. 2 S. 2, KraftStG § 1 Abs. 1 Nr. 3
Schlagwörter Kraftfahrzeugsteuer, EG, Güterkraftfahrzeug, LKW, Standort, Zulassung, Kabotagegenehmigung
Rechtsfrage: 1. Steht Art. 6 VO (EWG) Nr. 3118/93 nationalen Regelungen entgegen, die zu einer Erhebung von Kraftfahrzeugsteuer für die Benutzung von Güterkraftfahrzeugen führen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassen sind, für die dort eine Kabotagegenehmigung in der Bundesrepublik Deutschland erteilt ist, die Kabotageverkehr in der Bundesrepublik betreiben und dort ihren regelmäßigen Standort haben? - 2. Steht Art. 5 Richtlinie 93/89/EWG in Fällen wie zu 1 einer nationalen Regelung wie der in § 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Halbsatz 2 KraftStG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 3 KraftStG entgegen?
Vorinstanz: FG Münster
Vorinstanz/Datum: 23.02.2000
Vorinstanz/AZ: 13 K 8355/97 Kfz
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EG 2000 Nr. C 163 S. 13
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 01 55 35
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 02.07.2002
Erledigungs-Az: Rs C-115/00
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 02 09 90