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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI B 162/99
§§: EStG § 32 Abs. 4 Satz 2
Schlagwörter Kindergeld, Einkünfte, Bezüge, Ehegatte, Unterhalt
Rechtsfrage: Ist der Grenzbetrag der eigenen Einkünfte und Bezüge unter Berücksichtigung der Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem ebenfalls studierenden Ehegatten im Jahr der Heirat zu ermitteln?
Vorinstanz: FG Münster
Vorinstanz/Datum: 18.02.1999
Vorinstanz/AZ: 14 K 3856/98 Kg
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 02 61 30
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 20.07.2000
Erledigungs-Az: VI B 162/99 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision zugelassen - neues Aktenzeichen VI R 144/00 - Erledigt durch BFH-Urteil vom 23.11.2001 - VI R 144/00 (NV) - Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils