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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: III R 32/06
§§: EStG § 32 Abs. 4 Satz 2, GG Art. 3
Schlagwörter Kindergeld, Grenzbetrag, Lohnsteuer, Einkommensteuer, Gleichheit
Rechtsfrage: Sind die im Kalenderjahr gezahlte Lohnsteuer/Einkommensteuer (abzüglich der Erstattung aus dem Vorjahr) und der Solidaritätszuschlag bei der Ermittlung des Grenzbetrages wie Sozialversicherungsbeiträge (vgl. BVerfG 2 BvR 167/02) nicht in die Berechnungsgröße des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG einzubeziehen? Keine Verletzung des Gleichheitssatzes bei Nichtberücksichtigung der vom Arbeitgeber einbehaltenen Lohnsteuer? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG des Landes Brandenburg
Vorinstanz/Datum: 09.03.2006
Vorinstanz/AZ: 6 K 2092/01
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 06 31 85
Erledigungs-Vermerk: Zurücknahme der Klage