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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 4/05 |
§§: | EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 22 Nr. 3 |
Schlagwörter | Arbeitslohn, Vorkaufsrecht, Ablösung, Aktien, Andienungspflicht |
Rechtsfrage: | Sind Vergütungen Dritter als Arbeitslohn oder als Einkünfte aus Leistungen zu erfassen, die ein geschäftsführender Gesellschafter als Vorstandsmitglied und Aktionär nach Umwandlung einer GmbH in eine Aktiengesellschaft für den Verzicht des nach Börseneinführung auf zwei Jahre eingeräumten Rechts erhalten hat, die Andienung (Vorkaufsrecht) beim Verkauf von Aktien durch Mitgesellschafter (Altaktionäre) zu verlangen, oder handelt es sich um nicht steuerbare Einnahmen, die dem Vermögensbereich zuzuordnen sind? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Köln |
Vorinstanz/Datum: | 21.01.2004 |
Vorinstanz/AZ: | 4 K 5303/01 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 05 29 04 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 19.06.2008 |
Erledigungs-Az: | VI R 4/05 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 08 31 17 |