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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-382/02 (EuGH)
§§: Richtlinie 77/388/EWG Art. 15 Nr. 7, Richtlinie 77/388/EWG Art. 15 Nr. 9, Richtlinie 77/388/EWG Art. 15 Nr. 6
Schlagwörter Umsatzsteuerbefreiung, Lieferung, Flugzeug, EG, Mehrwertsteuer
Rechtsfrage: 1. Ist Art. 15 Nr. 7 und 9 in Verbindung mit Art. 15 Nr. 6 Richtlinie 77/388/EWG dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat berechtigt ist, Lieferungen für Flugzeuge, die eine inländische Linie bedienen, nicht von der Mehrwertsteuer zu befreien, auch wenn die Gesellschaft, die das Flugzeug verwendet, hauptsächlich im internationalen Verkehr tätig ist, oder ist ein Mitgliedstaat verpflichtet, diese Lieferungen von der Mehrwertsteuer zu befreien? - 2. Für den Fall, dass der Gerichtshof zu dem Ergebnis kommt, dass eine Pflicht zur Befreiung von Lieferungen von der Mehrwertsteuer besteht, wenn die Luftfahrtgesellschaft hauptsächlich im internationalen Verkehr tätig ist, wird er ersucht, sich dazu zu äußern, welche Kriterien wie z.B. Umsatz, Sitzkilometer, Passagierkilometer oder Anzahl der Passagiere und Abflüge nach Art. 15 Nr. 6 entscheidend dafür sind, ob von einer Luftfahrtgesellschaft gesagt werden kann, dass sie "hauptsächlich" im internationalen Verkehr tätig ist?
Vorinstanz: Østre Landsret (Dänemark)
Vorinstanz/Datum: 09.10.2002
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EG 2003 Nr. C 7 S. 12
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 16.09.2004
Erledigungs-Az: Rs C-382/02
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 04 38 01