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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: III R 69/04
§§: EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a
Schlagwörter Kindergeld, Berufsausbildung
Rechtsfrage: Kann der volljährige Sohn, der sich während seiner Berufsausbildung zeitweise in Untersuchungshaft befindet und in dieser Zeit tatsächlich nicht weiter ausgebildet werden kann, dennoch nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG weiter kindergeldrechtlich berücksichtigt werden, wenn der Arbeitgeber zwar die Ausbildungsvergütung nicht mehr weiterzahlt, das Ausbildungsverhältnis aber rechtlich fortbesteht? - Zulassung durch FG - - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Münster
Vorinstanz/Datum: 14.10.2004
Vorinstanz/AZ: 3 K 6350/03 Kg
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2005 S. 54
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 05 03 53
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 20.07.2006
Erledigungs-Az: III R 69/04 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 06 41 55