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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VIII R 53/10 (BFH) |
§§: | EStG § 18 Abs. 1 Nr. 3, EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 |
Schlagwörter | Insolvenzverwalter, Sonstige selbständige Arbeit |
Rechtsfrage: | Erzielt eine Anwaltssozietät, die in der Person eines Gesellschafters auch im Bereich der Insolvenzverwaltung tätig ist, trotz der Mithilfe mehrerer, auf dem Gebiet der Insolvenzordnung fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte, Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG, weil der als Verwalter tätige Gesellschafter aufgrund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG tätig ist? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Mecklenburg-Vorpommern |
Vorinstanz/Datum: | 23.09.2010 |
Vorinstanz/AZ: | 2 K 173/08 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 11 09 80 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 30.01.2012 |
Erledigungs-Az: | VIII R 53/10 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Erledigung der Hauptsache |