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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IX R 65/07 (BFH) |
§§: | FördG § 4 Abs. 3, FördG 3 Satz 1 |
Schlagwörter | Umbau, Neubau, Herstellungsaufwand, Restwertabschreibung, Fördergebiet, Grundstück |
Rechtsfrage: | Abgrenzung der nachträglichen Herstellungsarbeiten i.S. des § 3 Satz 1 FördG von der Herstellung eines neuen Wirtschaftsguts: Wie ist der in § 3 Satz 1 FördG verwandte Begriff der "Herstellung von abnutzbaren unbeweglichen Wirtschaftsgütern" i.S. des § 3 Satz 1 FördG zu verstehen? Erfasst dieser nur Baumaßnahmen i.S. einer bautechnischen Neuherstellung oder auch Baumaßnahmen zur erstmaligen Erstellung von jeweils für sich zu betrachtenden Wohnungen, die nicht zu einem Neubau im technischen Sinne geführt haben; hier: Aufwendungen für den Umbau eines Stallgebäudes in ein Mehrfamilienhaus mit sechs Wohneinheiten als der Restwertabschreibung nach § 4 Abs. 3 FördG unterliegende nachträgliche Herstellungsarbeiten? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Münster |
Vorinstanz/Datum: | 24.08.2007 |
Vorinstanz/AZ: | 4 K 616/04 E |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 08 06 47 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 19.08.2008 |
Erledigungs-Az: | IX R 65/07 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 09 08 87 |