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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | IV R 12/08 | 
| §§: | EStG § 4 Abs. 1, EStG § 4 Abs. 4, EStG § 15 | 
| Schlagwörter | Provision, Kaufpreis, Einlage, Betriebseinnahme | 
| Rechtsfrage: | Ist die Zahlung einer Maklerprovision an eine GmbH & Co. KG für die Vermittlung einer Grundstücksveräußerung als verdeckte Kaufpreiszahlung an deren Gesellschafter anzusehen und deshalb nicht als Betriebseinnahme, sondern als Einlage zu erfassen? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger | 
| Vorinstanz: | Niedersächsisches FG | 
| Vorinstanz/Datum: | 07.03.2007 | 
| Vorinstanz/AZ: | 11 K 437/06 | 
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 08 30 89 | 
| Erledigendes Gericht: | BFH | 
| Erledigungs-Datum: | 09.09.2010 | 
| Erledigungs-Az: | IV R 12/08 (NV) | 
| Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an FG | 
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 11 12 36 | 
