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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | VI R 28/11 (BFH) | 
| §§: | EStG § 19 Abs. 2, EStG § 9 a Satz 1 Nr. 1 Buchst. b, EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, EStG § 9 a Satz 1 Nr. 1 Buchst. a | 
| Schlagwörter | Beihilfe, Versorgungsleistung, Werbungskosten-Pauschbetrag, Arbeitnehmer-Pauschbetrag | 
| Rechtsfrage: | Sind an Versorgungsempfänger geleistete Beihilfezahlungen als Versorgungsleistungen i.S. des § 19 Abs. 2 EStG zu beurteilen mit der Folge, dass lediglich der Werbungskosten-Pauschbetrag i.H.v. 102 EUR anzusetzen ist? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger | 
| Vorinstanz: | FG Köln | 
| Vorinstanz/Datum: | 24.03.2011 | 
| Vorinstanz/AZ: | 10 K 992/08 | 
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 11 21 12 | 
| Erledigendes Gericht: | BFH | 
| Erledigungs-Datum: | 06.02.2013 | 
| Erledigungs-Az: | VI R 28/11 | 
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 13 17 76 | 
